Bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h der erforderliche Abstand von 68,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rheda-Wiedenbrück, A 2, km 352,300, RF Dortmund nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Gütersloh übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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