Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h wurde der erforderliche Abstand von 60,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rottenburg-Seebronn, auf der BAB 81, in Höhe km 618,760, Fahrtrichtung Stuttgart nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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