Bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h wurde der erforderliche Abstand von 53,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rottenburg-Seebronn, auf der BAB 81, in Höhe km 618760, Fahrtrichtung Stuttgart nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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