Bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h wurde der erforderliche Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Schloß Holte-Stukenbrock, A 33, km 36,500, RF Bielefeld nicht eingehalten. Der Abstand betrug 27,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Gütersloh übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren

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