Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h der erforderliche Abstand von 55,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Solingen, A 3, km 114,300, FR Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Solingen übersandte Formular Anhörung

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