Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten.Es wurde in Wiesbaden, auf der BAB 3, in Höhe km 150,900, FR Frankfurt bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h statt des nötigen Abstandes von 46,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 22,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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