Bei einer Geschwindigkeit von 155 km/h wurde der erforderliche Abstand von 64,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wiesbaden, auf der BAB 3, km 150,900 FR Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.4 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Zeugenfragebogen
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