Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h der erforderliche Abstand von 52,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der Bundesautobahn A 6, in Höhe km 568,4, Fahrtrichtung HN – MA  unterschritten. Der Abstand wurde gemessen mit Verkehrskontrollsystem VKS 3.2 3D und betrug 22,00 m und somit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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