Der Abstandsverstoß erfolgte in Steinheim/Murr, auf der BAB 81, bei km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h der erforderliche Abstand von 44,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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