Der Abstandsverstoß erfolgte in Ubstadt-Weiher, auf der BAB 5, km 600,2, F-Basel. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h der erforderliche Abstand von 60,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 13,00 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.4 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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