Der Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit erfolgte in Gruibingen, auf der BAB 8, bei km 160,235, Stuttgart – München. Dabei wurde die erlaubte Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h, bei zulässigen 100 km/h überschritten. Festgestellt wurden durch Geschwindigkeitsmessung mit Lasergerät PoliScan Speed 129 km/h
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandteZeugenfragebogen
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