In Münster, auf der A 43, bei km 90.225, RF Münster wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 16,00 m bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h bei erforderlichen 55,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß VKS – Messung.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Münster

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