Bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h wurde der erforderliche Abstand von 80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Bad Zwischenahn, auf der BAB 28, bei km 71.650, RF Leer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 37,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Ammerland

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