Der erforderliche Abstand wurde in 07743, Jena, auf der BAB 4, km 173,011, FR Frankfurt nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 29,17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 20,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung und Zeugenaussage festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Artern Übersandte Zeugenfragebogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
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