Der erforderliche Abstand wurde in Eurasburg, auf der A 8, Ri. München, AB 420, km 2.706 nicht eingehalten.Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 65,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 20,22 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Videomessgerät Abstand stationär mit Video und Foto festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung

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