Der Abstandsverstoß erfolgte in Eurasburg, auf der A 8, München, AB 420, in Höhe km 2,706. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand von 64,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 20,42 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Videomessgerät Abstand – stationär

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung

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