Der Abstandsverstoß erfolgte in Grabenstätt, auf der A 8 Ost, Salzburg, Ab 1260, km 1.056. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 165 km/h der erforderliche Abstand von 82,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 15,00 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Verkehrskontrollsystem VKS3

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.4 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung

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