Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Bad Brückenau, Ancenis Straße/ Buchwaldstr. gehalten wurde. Beweismittel:  Zeugen aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Straubing übersandt.

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