Der nötige Abstand wurde auf der BAB 2, RF Oberhausen, km 440,678 nicht eingehalten. Am 12.05.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 70,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 25,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung, mit Beweisfoto festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Recklinghausen

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