Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde in Oldenburg, Alter Stadthafen, vor P. Platz bis Hnr. 4 festgestellt, Bußgeldstelle Oldenburg

Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Oldenburg, Alter Stadthafen, vor P. Platz bis Hnr. 4 gehalten wurde. Beweismittel: Lasergerät mit Frontfoto. Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 246.1 …Mehr

In Oldenburg, Alter Stadthafen, vor P. Platz bis Hnr. 4 überschritten, Bußgeldstelle Oldenburg Tempolimit

Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Oldenburg, Alter Stadthafen, vor P. Platz bis Hnr. 4 die erlaubte Geschwindigkeit überschritten. Festgestellt wurden 7 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät mit Frontfoto ergab 37 km/h Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.1 …Mehr