Verstoß gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit, außerhalb geschlossener Ortschaften. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit in Großostheim. B 469,Abschnitt 180, km 2,65, Ri. Amorbach um 19 km/h bei zulässigen 120 km/h überschritten. Festgestellt wurden 139 km/h, Beweismittel: Geschwindigkeitsmessanlage – mobil – PoliScan FM1 und Foto. Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § …Mehr