Verstoß gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit, außerhalb geschlossener Ortschaften. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit in Großostheim. B 469,Abschnitt 180, km 2,65, Ri. Amorbach um 19 km/h bei zulässigen 120 km/h überschritten. Festgestellt wurden 139 km/h, Beweismittel: Geschwindigkeitsmessanlage – mobil – PoliScan FM1 und Foto.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung

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