Bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h der erforderliche Abstand von 56,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 7, 183.870, Fahrtrichtung Hannover nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Abstandsmessung und Geschwindigkeitsmessgerät mit Foto festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 …Mehr