Bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h der erforderliche Abstand von 56,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 7, 183.870, Fahrtrichtung Hannover nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Abstandsmessung und Geschwindigkeitsmessgerät mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Hildesheim übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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