Sechs Monate, Unterbrechung, zwei Jahre
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße nach § 24 StVG einheitlich sechs Monate, vor und nach dem Bußgeldbescheid (§ 26 Abs. 3 StVG). Vorher waren es bis zum Bescheid nur drei Monate. Bestimmte Schritte der Behörde unterbrechen die Verjährung. Dann beginnt die Frist von vorn. Dazu gehören der erste Anhörungsbogen, der Erlass des Bußgeldbescheids und die Abgabe an das Gericht.
Nach zwei Jahren ist endgültig Schluss. Diese absolute Verjährung tritt unabhängig von allen Unterbrechungen ein.
Häufige Fragen
Verjährt der Verstoß, wenn sechs Monate lang keine Post kommt?
Nur wenn in dieser Zeit auch nichts unterbrochen wurde. Schon die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verjährung, auch wenn der Brief Sie später erreicht. Sicherheit gibt nur die Akte.
Gilt die neue Frist auch für Verstöße vor dem 1. Juli 2026?
Eine Übergangsregel enthält das Gesetz nicht. War die alte Frist von drei Monaten am 1. Juli 2026 schon abgelaufen, bleibt die Tat verjährt. Lief sie noch, spricht viel dafür, dass nun sechs Monate gelten. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht. Lassen Sie ältere Fälle deshalb von einem Fachanwalt prüfen.