Drei Monate, sechs Monate, zwei Jahre
Bis zum Bußgeldbescheid beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, danach sechs Monate. Bestimmte Schritte der Behörde unterbrechen die Verjährung. Dann beginnt die Frist von vorn. Dazu gehören der erste Anhörungsbogen, der Erlass des Bußgeldbescheids und die Abgabe an das Gericht.
Nach zwei Jahren ist endgültig Schluss. Diese absolute Verjährung tritt unabhängig von allen Unterbrechungen ein.
Häufige Fragen
Verjährt der Verstoß, wenn drei Monate lang keine Post kommt?
Nur wenn in dieser Zeit auch nichts unterbrochen wurde. Schon die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verjährung, auch wenn der Brief Sie später erreicht. Sicherheit gibt nur die Akte.