So wird die Frist berechnet
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Sie endet mit dem Tag, der denselben Wochentag trägt wie der Tag der Zustellung. Bei Zustellung an einem Dienstag läuft die Frist am Dienstag zwei Wochen später ab. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
Zugestellt ist der Bescheid an dem Tag, den der Zusteller auf dem gelben Umschlag vermerkt hat. Das gilt auch, wenn Sie den Briefkasten erst später leeren.
Häufige Fragen
Reicht es, den Einspruch am letzten Tag abzuschicken?
Nein. Er muss an diesem Tag bei der Behörde eingehen, etwa per Fax oder durch Einwurf in den Behördenbriefkasten.
Was ist, wenn die Frist schon abgelaufen ist?
Dann ist der Bescheid rechtskräftig. Wer die Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen und muss den Einspruch zugleich nachholen.