Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons/ Autotelefons während des Führens eines Kraftfahrzeuges, in dem der Höhrer aufgenommen oder gehalten wurde in Ravensburg, auf dem Marienplatz, Höhe Nr. 8. Beweismittel: Zeugen, Bußgeld: 75,00 € Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat Tateinheitlich wurde das nicht anlegen des Sicherheitsgurtes geahndet. Verletzte Vorschriften: …Mehr