Am 1.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h der erforderlichen Abstand von 57,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf BAB 2, RF Hannover, km 172,95 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Festgestellt durch Video-Band-Aufzeichnung Verletzte Vorschriften: § 4 Abs 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.6.1 Bkat Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Gifhorn Die Fachanwälte …Mehr