Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Smartphone in Kist, BAB A 3, FR FFM, Ab. 340, km 8,869 in der li. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § …Mehr