In in Gruibingen, auf der BAB 8, bei km 160,235, Stuttgart-München wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h überschritten. Gemessen wurden mit Messgerät , PoliScan FM1 mit Foto 145 km/h.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5, § 25 StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Aktenführende Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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