Bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h wurde der erforderliche Abstand von 69,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, auf der A 8, Ri. München, AB 420, km 2.706 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,46 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessgerät-Abstand stationär festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Abhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
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