Der erforderliche Abstand wurde in Landshut, A 92, Ri. Deggendorf, Abschnitt 320, km 6.350 nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 54,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 15,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung

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