Der Abstandsverstoß erfolgte in Weingarten, auf der BAB 5, km 15,9, F-BA. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h der erforderliche Abstand von 57,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 19,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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