Verstoß gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit, außerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit in Stuttgart-Möhringen, auf der BAB 8, in Höhe km 201,000, Karlsruhe – München um 23 km/h bei zulässigen 100 km/h überschritten. Festgestellt wurden 123 km/h, Beweismittel: Sensormessung mit stat. Messsystem Traffistar S 330 und Foto.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.4 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentraler Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung

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