Bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h wurde der erforderliche Abstand von 44,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grafschaft, auf der BAB 61, km 178,070, Gem. Grafschaft, FR Köln  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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