Rechtsanwalt Steve Herzog

Meinem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsübertretung von 26 km/h innerorts mit einem Motorrad vorgeworfen. Erkennbar war auf dem Bild lediglich der Visierausschnitt mit Augen, Augenbrauen und ein Stück der Nase. Dies veranlasste aber die Behörde nicht an der Fahrereigenschaft zu zweifeln. Der Mandant ist Halter des Fahrzeuges, also muss er auch Fahrer gewesen sein. Nur in diesem Fall kam auch der Vater des Betroffenen als Fahrer in Betracht. Dies wollte der Richter zuerst nicht glauben. Doch auf Hinweis, dass man auch mit 61 Jahren noch Motorradfahren kann und darf, stimmt er dem zu. Des Weiteren war die Messstelle auf dem Weg zum Haus des Mandanten, so dass dies auch nicht unwahrscheinlich schien, dass der Vater das Motorrad ausgeliehen hatte und es zum Blitzzeitpunkt nach Hause brachte. Weitere Nachforschungen wären unverhältnismäßig gewesen, sodass der Richter das Verfahren nach § 47 II OWiG einstellte. Für den Mandanten erfreulich: keine Punkte und keine Geldbuße.

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