Bei der Abstandsmessung am 29.09.2015 in Neufahrn, auf der A 92, Ri. München, Abschnitt 180, Km 2.495 wurde der erforderliche Mindestabstand von 59  bei 118 km/h Geschwindigkeit mit 24 m unterschritten, weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Messung mit VKS3

Verletzte Vorschriften: § 4Abs 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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