Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Kenn, auf der A 602, bei km 9.3, Gem. Kenn, Fahrtrichtung Trier bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h statt des nötigen Abstandes von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 16,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.2.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)
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