Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 19,Autobahnkreuz 19/20 Hh. Abs 284, km 0,4, in Rtg. Berlin um 22 km/h, bei zulässigen 60 km/h wurde Bußgeldverfahren eröffnet. Festgestellt wurden 82 km/h. Beweismittel: Messgerät PoliScan FM 1.
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Rostock
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