Bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h wurde der erforderliche Abstand von 55,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, in Höhe km 172,995, FR Hannover nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Gifhorn übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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