Auf der BAB 19, km 78,465, Fahrtrichtung Berlin BAB 19,wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß: VKS – Messung, Foto, Zeugenaussagen

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Rostock übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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