Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Moosburg a. d. Isar, auf der Landshuter Str., Höhe Fischerstraße 1 in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.

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