Am 10.10.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 174 km/h der erforderliche Abstand von 87,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 3, km 114,200, Fahrtrichtung Köln nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 33,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Messgerät: VKS-Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Solingen

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