Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h wurde der erforderliche Abstand von 50,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grabenstätt, A 8 Ost, Salzburg, Ab 1260, km 1.056 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt 

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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