Bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h wurde der erforderliche Abstand von 42,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Großniedesheim, auf der A 61, bei km 348,0, Gem. Großniedesheim, FR Speyer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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