Bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h wurde der erforderliche Abstand von 67,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rheda-Wiedenbrück, A 2, km 352,300, RF Dortmund nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Zeugenaussagen der aufnehmenden Beamten dokumentiert.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Gütersloh übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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