Bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h wurde der erforderliche Abstand von 50,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weilheim u. T. auf der BAB 8, Höhe km 169,5, Fahrtrichtung M-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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