Der erforderliche Abstand wurde in Eurasburg, auf der A 8, Ri. München AB 420, in Höhe km 2,706 nicht eingehalten. Die Geschwindigkeit betrug 150 km/H der Abstand wurde mit 35,41 m gemessen, bei erforderlichen 75,00 m und betrug damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Die Feststellung erfolgte mit Videomessgerät Abstand – stationär.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erließ Bußgeldbescheid

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