Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 68549, Ilvesheim, auf der Brückenstraße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 150,00 € geahndet. Erhöht wegen Voreintragungen.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch erlassen.

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