Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Mobiltelefon in Rade, auf der BAB 7, im Bereich von km 61,5 in der Hand gehalten Beweismittel: Zeugen beanzeigende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Schreiben wurde durch Bußgeldstelle Kreis Rendsburg-Eckernförde übersandt.

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